Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Umgang mit Einnahmen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.Absatz eins, gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 4,
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275109