Rechtstracker.at

§ 91 GSP-AV

Fassungen
ab 06.08.2024 — BGBl. II Nr. 283/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute06.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 9129.09.202305.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 9101.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

06.08.2024BGBl. II Nr. 283/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
    1. Ziffer eins
      die Art des Auswahlverfahrens als
      1. Litera a
        geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
      2. Litera b
        Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
      3. Litera c
        geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
    2. Ziffer 2
      ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
    festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.
  2. Absatz 2,Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern, Fördergegenständen und Durchführungszeitraum vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
  3. Absatz 3,Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten. In begründeten Fällen kann die Bewertung der Förderanträge vor der Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgen.
  4. Absatz 4,Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
  5. Absatz 5,Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
  6. Absatz 6,Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265888