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§ 94 GSP-AV

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vergaberecht

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
    1. Ziffer eins
      in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
    3. Ziffer 3
      in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
    4. Ziffer 4
      die Vergabeentscheidung und
    5. Ziffer 5
      in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
  3. Absatz 3,Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Auftragswertschätzung,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.

Schlagworte

Bauleistung, Lieferleistung, Veröffentlichungsphase, Eignungskriterium

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247951