Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11
Internationale Sicherheit und Cyberraum
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248189