Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 17

Öffentliches Beschaffungswesen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248195