Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
ARTIKEL 25
Steuern
(1)Absatz eins,Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken – und verpflichten sich, diese anzuwenden.
(2)Absatz 2,Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der guten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich in den zuständigen internationalen Gremien, um die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248203