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Art. 25

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 25

Steuern

  1. Absatz eins,Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an – einschließlich Transparenz, Informationsaustausch und Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken – und verpflichten sich, diese anzuwenden.
  2. Absatz 2,Unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Grundsätze der guten Regierungsführung arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, einschließlich in den zuständigen internationalen Gremien, um die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern und die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248203