Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
ARTIKEL 27
Rohstoffe
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung und -nutzung zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in Rohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.
(3)Absatz 3,Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,
den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und
bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen zusammen.
Schlagworte
Rohstoffnutzung, Handelsfrage
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248205