Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
ARTIKEL 29
Unternehmenszusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.
(2)Absatz 2,Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
Förderung des Technologietransfers,
Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,
Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und
Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.
Schlagworte
Handelsagentur
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248207