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Art. 32

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 32

Rechtliche Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem internationalen Privatrecht und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Förderung eines Umfelds zukommt, das den internationalen Handel, internationale Investitionen und die Mobilität der Menschen erleichtert. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit unter anderem durch die Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung internationaler Übereinkünfte wie derjenigen zu intensivieren, die im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung internationaler zivilrechtlicher und privater handelsrechtlicher Streitigkeiten gegebenenfalls im Einklang mit den geltenden internationalen Instrumenten zu erleichtern und zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu könnten gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen australischen Behörden und Eurojust gehören.

Schlagworte

Zivilsache

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248210