Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch neun
INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 55

Andere Abkommen oder Vereinbarungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund für die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umständen halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestimmungen dieser anderen Abkommen.

Schlagworte

Streitbeilegungsbestimmung, Aussetzungsbestimmung

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248233