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Art. 7

Fassungen
ab 21.10.2022 — BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.10.2022 BGBl. III Nr. 163/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU – Australien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. III Nr. 163/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 7

Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte, die von Australien und von der Union und/oder von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden oder denen sie jeweils beigetreten sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, sich darum zu bemühen, den Vertrag über den Waffenhandel uneingeschränkt durchzuführen und im Rahmen des Vertrags miteinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu gewährleisten, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und die wirksame Durchsetzung der vom VN-Sicherheitsrat im Einklang mit der VN-Charta verhängten Waffenembargos zu gewährleisten.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248185