Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das Kalenderjahr 2023 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt: Für das Kalenderjahr 2023 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG wie folgt festgestellt:
im § 3 Abs. 1 statt 33,88 € mit 35,85 €,im Paragraph 3, Absatz eins, statt 33,88 € mit 35,85 €,
im § 24a Abs. 2 statt 66,00 € mit 69,83 €,im Paragraph 24 a, Absatz 2, statt 66,00 € mit 69,83 €,
im § 24d Abs. 1 statt 33,88 € mit jeweils 35,85 €,im Paragraph 24 d, Absatz eins, statt 33,88 € mit jeweils 35,85 €,
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
NOR40248315