Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 58,4 € mit 61,8 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG statt 58,4 € mit 61,8 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
NOR40248317