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§ 10 NEHG-EU-ETS BV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 417/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verwendungsbestätigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres mittels Verwendungsbestätigung über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer Anlage die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8, NEHG 2022) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Absatz eins, im NEIS hochzuladen.
  3. Absatz 3,In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Absatz eins, angegebene Menge an Energieträgern
    • Strichaufzählung
      keine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
    • Strichaufzählung
      keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
    Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde plausibel darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
  4. Absatz 4,War die Verwendung der Energieträger bis zur in Absatz eins, festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.

Im RIS seit

25.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248455