Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS
Berücksichtigungsantrag für ein Kalenderjahr
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Erfolgte keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß dem 3. Abschnitt, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage über das NEIS beantragt werden. Die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu gewähren.Erfolgte keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß dem 3. Abschnitt, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage über das NEIS beantragt werden. Die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 daran besteht.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40248457