Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vorläufige Sofortberücksichtigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 beizulegen.Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 10, beizulegen.
(3)Absatz 3,Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
(4)Absatz 4,Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde.
(5)Absatz 5,Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40248458