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§ 15 NEHG-EU-ETS BV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 417/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe der Befreiung

Paragraph 15,

Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung sind die nach EZG 2011 ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den, dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu ermitteln. Die Höhe der Befreiung im Sinne des Paragraph 12, bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen für die Paragraph 6, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.

Im RIS seit

25.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248460