Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden. Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40248449