Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausschluss von der Befreiung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen
aus Energieträgern, die von Inhabern einer Anlage außerhalb der EU-ETS-Anlagen verwendet werden;
aus Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde oderaus Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde oder
für die die Belastung aus dem NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage weiterverrechnet wurde.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer Anlage wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EZG 2011 nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und Ausgleich dessen sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer Anlage wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EZG 2011 nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und Ausgleich dessen sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befreiung für Treibhausgasemissionen nach Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde gemäß § 11 zurückzufordern.Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befreiung für Treibhausgasemissionen nach Absatz eins, in Anspruch genommen wurde, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 11, zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40248451