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§ 8 NEHG-EU-ETS BV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 417/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 417/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Vorabberücksichtigung des EU-ETS

Verwendungsabsichtserklärung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EZG 2011 und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen sowie die Registrierungsnummern gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 3, NEHG-DV 2022 anzuführen, wobei die Menge mit der tatsächlich verwendeten Menge an Energieträgern nicht übereinstimmen muss. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  2. Absatz 2,Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 geliefert werden können.

Im RIS seit

25.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248453