Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
NEHG-EU-ETS BV 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (§ 8), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des § 14 Abs. 1 NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (Paragraph 8,), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Abs. 1 sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des § 14 Abs. 2 NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Absatz eins, sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40248454