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Art. 1

Fassungen
25.11.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 418/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.11.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 418/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.11.2022BGBl. II Nr. 418/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2023 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 292 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 411 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 435 Euro.

Im RIS seit

25.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20012066

Dokumentnummer

NOR40248526