Norm Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985× ▾ ‹›Gliederung Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 Fassungen (Gesetz) ab 07.12.2022 — BGBl. I Nr. 185/2022 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute07.12.2022 BGBl. I Nr. 185/2022 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 07.12.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Pauschaler Kostenersatz§ 2Vollziehung§ 3Inkrafttreten