Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2023 bis 2028 in der Höhe von bis zu 56,726 Milliarden Euro zu begründen, wovon 48,086 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2028 induzierte Annuitäten und 8,640 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2023 bis 2028 in der Höhe von bis zu 56,726 Milliarden Euro zu begründen, wovon 48,086 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2028 induzierte Annuitäten und 8,640 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
NOR40248843