Kurztitel
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 197/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VGErgänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.Ergänzend zu der in Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.