Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 197/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3)Absatz 3,Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40248903