Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Überprüfung der Richtsätze
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.Die nach den Paragraphen 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Absatz eins, übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß Paragraph 208, TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248972