(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (§ 4 Z 9, 16 TKG 2021) oder die gemäß § 59 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 7 TKG 2021) dient, zu entrichten sind.Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (Paragraph 4, Ziffer 9, 16, TKG 2021) oder die gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 7, TKG 2021) dient, zu entrichten sind.