Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel 3
§ 1.Paragraph eins,
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2023 an die Stelle der im Paragraph 5, Absatz eins, BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
in Stufe 1 statt 165,40 € mit 175,00 €,
in Stufe 2 statt 305,00 € mit 322,70 €,
in Stufe 3 statt 475,20 € mit 502,80 €,
in Stufe 4 statt 712,70 € mit 754,00 €,
in Stufe 5 statt 968,10 € mit 1 024,20 €,
in Stufe 6 statt 1 351,80 € mit 1 430,20 €,
in Stufe 7 statt 1 776,50 € mit 1 879,50 €.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR40248998