Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 10 Abs. 1 B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Recht umfasst weiters folgende Rechte:
fristgerechte Einladung zu jeder Sitzung und rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen,
Einsichtnahme in Geschäftsstücke,
Anträge und Fragen zu stellen,
bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern in das Protokoll aufnehmen zu lassen,
Aufnahme von Sondervoten in das Protokoll zu verlangen,
Unterschrift auf dem Protokoll sowie
(3)Absatz 3,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen, Kuratorien oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf einen Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249031