Rechtstracker.at

§ 15 FFP BMBWF 2022

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.12.2022 BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. II Nr. 464/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFP BMBWF 2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung von Kommissionen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Recht umfasst weiters folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      fristgerechte Einladung zu jeder Sitzung und rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme in Geschäftsstücke,
    3. Ziffer 3
      Anträge und Fragen zu stellen,
    4. Ziffer 4
      bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern in das Protokoll aufnehmen zu lassen,
    5. Ziffer 5
      Aufnahme von Sondervoten in das Protokoll zu verlangen,
    6. Ziffer 6
      Unterschrift auf dem Protokoll sowie
    7. Ziffer 7
      Erhalt des Protokolls.
  3. Absatz 3,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen, Kuratorien oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf einen Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249031