Rechtstracker.at

§ 6 FFP BMBWF 2022

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.12.2022 BGBl. II Nr. 464/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. II Nr. 464/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFP BMBWF 2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungen und Bekanntmachungen von Arbeitsplätzen (Funktionen) gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, sowie gemäß Paragraph 207 h, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, sind in geschlechtergerechter Form abzufassen. Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist (Paragraph 7, Absatz 4, B-GlBG).
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen.
  3. Absatz 3,Vor jeder Ausschreibung und Bekanntmachung ist anhand aktueller Personaldaten zu prüfen, ob der Frauenanteil in der betroffenen Verwendung (Einstufung) gemäß Paragraphen 11 b und c B-GlBG in der Höhe von 50 vH bereits erreicht ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Verfahren zur Besetzung aktenmäßig zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Ist der Anteil der Frauen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 vH und sind Frauen daher unterrepräsentiert, ist in der Ausschreibung oder Bekanntmachung der Hinweis aufzunehmen, dass die jeweilige Dienstbehörde bestrebt ist, den Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendung (Einstufung) zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen werden.
  5. Absatz 5,Bei Ausschreibungen von Leitungsfunktionen nach Abschnitt römisch zwei des AusG ist auf das Anforderungskriterium der Gender- und Diversitätskompetenz hinzuweisen.
  6. Absatz 6,Vor den Ausschreibungen von Leitungsfunktionen, die dem AusG unterliegen, ist zu prüfen, ob die betreffende Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
  7. Absatz 7,In den Ausschreibungen und Bekanntmachungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht (Paragraph 7, Absatz 5, B-GlBG).

Schlagworte

Genderkompetenz, Bezugsbestandteil

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249022