Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 199/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Wiener Linien“ die WIENER LINIEN GmbH & Co KG;
  2. Ziffer 2
    „SCHIG“ die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH;
  3. Ziffer 3
    „Erstinvestitionen“ die Errichtung (darunter fallen die Planung, die Grundeinlöse und der Bau) und die Inbetriebsetzung einer U-Bahn inklusive der Anschaffung der gemäß Artikel 4, notwendigen Fahrzeuge;
  4. Ziffer 4
    „Erhaltung“ alle Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung einer U-Bahn sowie insbesondere die Ersatz- bzw. Reinvestitionen in nach dieser Vereinbarung bereits verrechnete Maßnahmen;
  5. Ziffer 5
    „umfassende begleitende Information“ die Information der vom vertragsgegenständlichen Vorhaben unmittelbar betroffenen Anrainerinnen und Anrainer sowie auch die der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen im eigens für das Linienkreuz eingerichteten Infocenter „U2xU5“, das sich in der künftigen U5-Station Volkstheater befindet, nicht hingegen die Bewerbung publikumsorientierter Eröffnungsfeiern (inklusive Infomaterial für die Eröffnungsfeiern selbst);
  6. Ziffer 6
    „umzulegende Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die sowohl für die Linie U2 als auch die Linie U5 erforderlich sind, die jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden können, deshalb separat ausgewiesen wurden und folglich anteilsmäßig kalkulatorisch umgelegt werden;
  7. Ziffer 7
    „vorgezogene Kosten“ die Kosten für Vorhaben, die örtlich in den Bereich der zweiten Baustufe fallen und daher dieser zugerechnet werden, jedoch bereits für einen möglichst effizienten Betrieb der ersten Baustufe erforderlich sind und deshalb zeitlich vorgezogen umgesetzt werden.

Schlagworte

Ersatzinvestition

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249087