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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 199/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 199/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Lenkungsausschuss

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Lenkungsausschuss zum Wiener U-Bahn-Bau einzurichten. Der Lenkungsausschuss besteht aus zwei Delegationen mit je zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die jeweils vom Land Wien sowie dem Bund (je ein Mitglied des Bundesministeriums für Finanzen und ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) entsendet werden. Der Lenkungsausschuss bedient sich zur Sicherstellung der vereinbarungsgemäßen Umsetzung einer begleitenden Kontrolle gemäß Artikel 8, sowie einer Verwendungskontrolle gemäß Artikel 11,
  2. Absatz 2,Aufgaben des Lenkungsausschusses gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die wechselseitige Information der Vertragsparteien über laufende und geplante Vorhaben im Rahmen des Wiener U-Bahn-Baus;
    2. Ziffer 2
      die Auslegung dieser Vereinbarung sowie der bereits zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarungen und Verträge zum Wiener U-Bahn-Bau gemäß Artikel 12,;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der zweckmäßigen Verwendung der von den Vertragsparteien für den Wiener U-Bahn-Bau zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel;
    4. Ziffer 4
      die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen in Zusammenhang mit dem Wiener U-Bahn-Bau, insbesondere in Hinblick auf Artikel 10, dieser Vereinbarung;
    5. Ziffer 5
      die Einrichtung einer begleitenden Kontrolle sowie weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle und deren Verrechnung;
    6. Ziffer 6
      die Einrichtung eines Berichtswesens;
    7. Ziffer 7
      die Prüfung und Beschlussfassung über Intervallverdichtungen im Rahmen des Artikel 4, Absatz 4, sowie Festlegungen über die Verrechnung der damit verbundenen Kosten von maximal sechs zusätzlichen Fahrzeugen;
    8. Ziffer 8
      die Prüfung und Beschlussfassung über Fragen der Risiko- und Kostentragung gemäß Artikel 5, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden bei sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zunächst den Lenkungsausschuss befassen und sich redlich bemühen, dadurch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
  4. Absatz 4,Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, welche in der konstituierenden Sitzung einstimmig zu erlassen ist. Abänderungen der Geschäftsordnung können jederzeit einstimmig vom Lenkungsausschuss erlassen werden.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden zumindest halbjährlich statt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind zu den einzelnen Sitzungen, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Tagesordnung, rechtzeitig im Vorhinein zu laden. Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Entsprechende Bestimmungen zu den Sitzungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Nach der jeweiligen Tagesordnung können vom Lenkungsausschuss zu den einzelnen Sitzungen neben der begleitenden Kontrolle auch Vertreterinnen und Vertreter der Wiener Linien, der SCHIG sowie Sachverständige in beratender Funktion beigezogen werden.
  7. Absatz 7,Das Land Wien wird dafür sorgen, dass die Wiener Linien dem Lenkungsausschuss zweimal jährlich im Rahmen der Sitzungen über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht berichten. Die Berichterstattung hat gemäß Artikel 9, zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Darüber hinaus wird das Land Wien dafür sorgen, dass der Bund jederzeit auf Wunsch über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation informiert wird. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.

Schlagworte

Risikotragung, Planungsfortschritt

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249092