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Art. 5

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.12.2022 BGBl. I Nr. 200/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. I Nr. 200/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Konsultationen und Evaluierung

  1. Absatz eins,Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249106