Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 200/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Konsultationen und Evaluierung
(1)Absatz eins,Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40249106