Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 489/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.202331.12.2023 BGBl. II Nr. 489/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saisonkontingentverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 489/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2022,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2023 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012123

Dokumentnummer

NOR40249345