Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 5.Paragraph 5,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249346