Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Arbeitgeber, deren Saisoniers sich gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (Paragraph 12 d, AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249347