Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 1
Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich
A. Gebiete der Europäischen Union
Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten.Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten.
B. Gebiete des EWR
Das Gebiet des Königreichs Norwegen
*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen
C. Gebiete mit besonderen Verträgen
Das Gebiet der Färöer Inseln
Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein
Das Gebiet von San Marino
Das Gebiet von Nordirland
Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249397