Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß § 9 mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.Bei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.
(2)Absatz 2,Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S 1, transportiert werden.Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S 1, transportiert werden.
(3)Absatz 3,Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S 1, geschlachtet oder getötet wurden.Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S 1, geschlachtet oder getötet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249365