Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249375