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§ 27 VEVO 2022

Fassungen
ab 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute06.01.2023 BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 480/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Grenzkontrolle

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S 10, entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die Austrittskontrolle gemäß Paragraph 21, an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.
  3. Absatz 3,Für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr aus Drittstaaten in die Union führt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die österreichischen Grenzkontrollstellen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249381