Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 35.Paragraph 35,
Für Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249389