Rechtstracker.at

§ 37 VEVO 2022

Fassungen
ab 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute06.01.2023 BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 480/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Kontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte die Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt.
  2. Absatz 2,Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.
  3. Absatz 3,Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.
  4. Absatz 4,Die Zollbehörde hat abweichend von Absatz eins, für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Artikel 198, Unionszollkodex zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Der verantwortliche Unternehmer oder der Verfügungsberechtigte hat alle der jeweils zuständigen Behörde erwachsenen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, Rücksendung sowie die unschädliche Beseitigung der Sendung.
  6. Absatz 6,Das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249391