Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person
§ 40.Paragraph 40,
Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249394