Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Veterinärabkommen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abkommen gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Abkommen gemäß Absatz eins, sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249360