Rechtstracker.at

§ 9 VEVO 2022

Fassungen
ab 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute06.01.2023 BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 480/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellt sind und in ihnen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen).
  2. Absatz 2,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer oder einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnet sind und der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sind. Wenn im Unionsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
  3. Absatz 3,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie die Bedingungen gemäß Delegierte Verordnung 2020/2235, Delegierte Verordnung (EU) 2020/2236 und Verordnung (EU) 2021/403, Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, und Delegierte Verordnung (EU) 2019/2128 – unbeschadet weiterer Verordnungen – erfüllen.
  4. Absatz 4,Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der amtlichen Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungstag, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
  5. Absatz 5,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie den Regeln und Grundsätzen des Titel römisch zwei, Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  6. Absatz 6,Amtliche Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom verantwortlichen Unternehmer mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  7. Absatz 7,Ist auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat der amtlichen Bescheinigung nach Absatz eins, eine Erklärung einer oder eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Amtliche Bescheinigungen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen und an der Grenzkontrollstelle für die kontrollierende Behörde technisch möglich ist. Elektronische Bescheinigungen müssen nicht in Form eines Ausdruckes im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.
  9. Absatz 9,Für alle sonstigen nicht amtlichen Bescheinigungen gelten die Absatz 2 bis 8,

Schlagworte

Einfuhrbestimmung

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249363