Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 130 Abs. 1 WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sindDie Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (Paragraph 130, Absatz eins, WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sind
mindestens 1,5 % jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden zuzuordnen sind, und
mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe – ausgenommen jene, die die Kriterien nach § 8 Abs. 2 erfüllen,mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe – ausgenommen jene, die die Kriterien nach Paragraph 8, Absatz 2, erfüllen,
jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten auch von anderen Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien für die Auswahl der zu überwachenden Betriebe sind diese als Mindestvoraussetzung einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024
Dokumentnummer
NOR40249612