Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Teilnahme an Ausschreibungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sindTeilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach Paragraph 9, sind
Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.
(2)Absatz 2,Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.Teilnahmeberechtigte gemäß Absatz eins, müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.
(3)Absatz 3,Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.Entnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Verbrauchseinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250028