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§ 10 SVRG

Fassungen
20.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.01.202331.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.01.2023BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Teilnahme an Ausschreibungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach Paragraph 9, sind
    1. Ziffer eins
      Entnehmer;
    2. Ziffer 2
      Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.
  2. Absatz 2,Teilnahmeberechtigte gemäß Absatz eins, müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Entnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Verbrauchseinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250028