Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Gegenstand der Ausschreibungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten.
(2)Absatz 2,In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.In den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.
(3)Absatz 3,In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.
(4)Absatz 4,Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250029