Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Verfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibungen sind wöchentlich durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ausschreibungen sind mindestens zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion durch Veröffentlichung im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Gebote können bis zu sieben Tage vor der Woche der Erbringung abgegeben werden (Gebotsfrist).
(4)Absatz 4,In der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 sind die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenster für die jeweilige Woche, das Volumen in MWh je Zeitscheibe sowie die Vertragsbedingungen gemäß § 16 anzugeben. Bei der Festlegung des auszuschreibenden Volumens sind Mengen aus Einsparungen, die voraussichtlich gemäß §§ 6 und 7 erzielt werden, in Abzug zu bringen.In der Bekanntmachung gemäß Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Zeitfenster für die jeweilige Woche, das Volumen in MWh je Zeitscheibe sowie die Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 16, anzugeben. Bei der Festlegung des auszuschreibenden Volumens sind Mengen aus Einsparungen, die voraussichtlich gemäß Paragraphen 6 und 7 erzielt werden, in Abzug zu bringen.
(5)Absatz 5,Bieter können mehrere voneinander unabhängige Gebote je Zeitscheibe abgeben.
(6)Absatz 6,Unverhältnismäßig hohe Gebote sind auszuscheiden, auch wenn dadurch die ausgeschriebene Menge nicht gedeckt werden kann; jedenfalls auszuscheiden sind Gebote, die um mehr als 100 % vom mengengewichteten Durchschnitt aller Gebote einer Ausschreibung abweichen. Um kosteneffiziente wettbewerbliche Ausschreibungen zu gewährleisten, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung vergangener Ausschreibungsergebnisse die Abwicklungsstelle anweisen, den Schwellenwert auf bis zu 50 % abzusenken. Die teuersten 10 % des gebotenen Volumens werden jedenfalls nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Bei weniger als drei Bietern in einer Ausschreibung erfolgt kein Zuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250030