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§ 12 SVRG

Fassungen
20.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1220.01.202331.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.01.2023BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibungen sind wöchentlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ausschreibungen sind mindestens zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion durch Veröffentlichung im Internet bekanntzumachen.
  3. Absatz 3,Gebote können bis zu sieben Tage vor der Woche der Erbringung abgegeben werden (Gebotsfrist).
  4. Absatz 4,In der Bekanntmachung gemäß Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Zeitfenster für die jeweilige Woche, das Volumen in MWh je Zeitscheibe sowie die Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 16, anzugeben. Bei der Festlegung des auszuschreibenden Volumens sind Mengen aus Einsparungen, die voraussichtlich gemäß Paragraphen 6 und 7 erzielt werden, in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5,Bieter können mehrere voneinander unabhängige Gebote je Zeitscheibe abgeben.
  6. Absatz 6,Unverhältnismäßig hohe Gebote sind auszuscheiden, auch wenn dadurch die ausgeschriebene Menge nicht gedeckt werden kann; jedenfalls auszuscheiden sind Gebote, die um mehr als 100 % vom mengengewichteten Durchschnitt aller Gebote einer Ausschreibung abweichen. Um kosteneffiziente wettbewerbliche Ausschreibungen zu gewährleisten, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung vergangener Ausschreibungsergebnisse die Abwicklungsstelle anweisen, den Schwellenwert auf bis zu 50 % abzusenken. Die teuersten 10 % des gebotenen Volumens werden jedenfalls nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Bei weniger als drei Bietern in einer Ausschreibung erfolgt kein Zuschlag.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250030